Impressum
Wir sind der richtige Partner für Ihre zukünfigten Digitalprojekte und stehen Ihnen mit unserem Leistungsangebot zur Seite.
im Sinne des TMG:
vipex media services GmbH
Brüsseler Straße 21
50674 Köln
Geschäftsführer: Jörg Tiemann
USt-IdNr. DE 239391480
HRB Köln, Nr 54 288
Gerichtsstand: Köln
Tel.: (0221) 99 22 55 0
Fax.: (0221) 99 22 55 22
E‑Mail: welcome@vipex.de
Ihr vipex-Team
Disclaimer
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bedingungen
- Die Unternehmen der VIPEX Gruppe, insbesondere, die VIPEX Internet Presence GmbH, die VIPEX Media Services GmbH, die VIPEX Marketing GmbH, alle zusammen und jede für sich allein nachfolgend VIPEX genannt, erbringen ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen mit Stand 1. Januar 2012. Diese haben auch Geltung für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder vorgelegt werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung von VIPEX-Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen der Kunden, werden nur wirksam, wenn VIPEX sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Die Angestellten von VIPEX sind nicht befugt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen oder davon abweichen.
- Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Auftraggeber, Käufer, Mieter oder Lizenznehmer, für die VIPEX Dienstleistungen, Dienste, Produkte oder sonstige Leistungen unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht, erstellt, geliefert und/oder zur Verfügung stellt oder gestellt hat.
- Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere Entwicklung von Websites und/oder Webpages, Entwicklung und/oder Zurverfügungstellung von Software und Programmierungen aller Art, insbesondere auch Zurverfügungstellung und Lizenzierung von Standard-Software, wie etwa dem Content Management System AdOvo und einzelner damit verbindbarer Software-Module (i. e. Standardsoftware-Komponenten), Entwicklung von kreativen Leistungen (Konzepte, Texte, Layouts und/oder Designs) für die Nutzung in Medien aller Art, Entwicklung und/oder Schaltung von Werbung, wie Anzeigen, Bannern o. ä., und/oder Sponsorings in Medien aller Art, Zurverfügungstellung von Servern (Housing) oder Zurverfügungstellung von Speicherplatz auf VIPEX-eigenen Servern (Hosting), jeweils inklusive Anbindung an öffentliche Netzwerke zur Datenfernübertragung (Internet), Zurverfügungstellung von Netzanbindung für kundeneigene Server (Co-Location), Wartung und Pflege von durch VIPEX-Kunden genutzte Server und/oder Software, kostenlose oder kostenpflichtige Einträge in Verzeichnisse, Datenbanken o. ä. in Medien aller Art, Vermietung von VIPEX-eigenen Domains oder Teilen davon oder sonstige Leistungen.
- Module im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind modulare Komponenten der durch VIPEX vertriebenen Standardsoftware AdOvo, einem sogenannten Content Management System.
- VIPEX ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen, wie zum Beispiel Nutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem die geänderten oder ergänzten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen, nicht, so werden diese entsprechend der Änderung oder Ergänzung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist VIPEX berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Angebote und Prospekte
- Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Entwürfe, Konzepte etc., sind nur annähernd maßgebend, so weit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich VIPEX Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Entwürfe und Muster
- Entwürfe und Muster jeglicher Art sind geistiges Eigentum der VIPEX, auch wenn sie kostenlos abgegeben wurden. Grundsätzlich ist VIPEX berechtigt, diese zu berechnen. Weder durch kostenlose Lieferung, noch durch Bezahlung geht das Produktions‑, Publikations- oder Vervielfältigungsrecht auf den Kunden oder Dritte über.
- Die Entwürfe oder Muster von VIPEX dürfen weder nachgeahmt, noch Mitbewerbern zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde Unterlagen an VIPEX zur Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung, so hat der Kunde allein das Eigentumsrecht daran zu vertreten.
§ 4 Vertragsabschluss
- Der Vertrag über die Nutzung von VIPEX-Leistungen kommt mit Gegenzeichnung des Kundenauftrags durch VIPEX zustande.
- Ein vom Kunden unterzeichneter Auftrag über die Erstellung, Zurverfügungstellung oder Lieferung von Dienstleistungen ist bindend. VIPEX ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Der schriftlichen Bestätigung stehen Auslieferungen oder Leistungserbringung und Rechnungserteilung gleich.
- VIPEX ist berechtigt, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, der schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen.
- So weit sich VIPEX zur Erbringung ihrer Leistungen, Dienste oder Lieferungen der Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Auch besteht durch die gemeinsame Nutzung der Dienste zwischen den Kunden von VIPEX kein begründetes Vertragsverhältnis.
§ 5 Vertragsdauer / Kündigung
- Verträge mit einem Vertragsbestandteil über die Vermietung von Software oder Softwaremodulen haben mindestens eine Laufzeit von einem halben Jahr. Die Kündigungsfrist für solche Verträge beträgt mindestens drei Monate.
- Verträge mit einem Vertragsbestandteil über die Vermietung oder Teilvermietung von Domains, deren Inhaber gemäß NIC (Network Information Center) VIPEX ist, haben mindestens eine Laufzeit von einem halben Jahr. Die Kündigungsfrist für solche Verträge beträgt mindestens drei Monate.
- Verträge mit einem Vertragsbestandteil über die Erbringung von Leistungen im Bereich von Hosting, Housing oder Co-Location haben mindestens eine Laufzeit von einem Jahr. Die Kündigungsfrist für solche Verträge beträgt mindestens drei Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jährlich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht innerhalb von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres (Laufzeit) gekündigt wird.
- Verträge mit einem Vertragsbestandteil über die Wartung und/oder Pflege von Servern und/oder Software und/oder Softwaremodulen haben mindestens eine Laufzeit von einem halben Jahr. Die Kündigungsfrist für solche Verträge beträgt mindestens drei Monate.
- Eine Kündigung bedarf zu ihrem Wirksamwerden der Zustellung in eingeschriebener Form.
§ 6 Leistungen und Rechte
- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Angaben im beidseitig unterzeichneten Vertrag oder, sofern ein solcher nicht geschlossen wurde, aus der Auftragsbestätigung von VIPEX oder, wenn eine solche ebenfalls nicht ergangen ist, aus dem von VIPEX schriftlich ergangenen Angebot oder, wenn ein solches ebenfalls nicht ergangen ist, aus dem Auftrag des Kunden, wobei von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen der Kunden, nur dann wirksam werden, wenn VIPEX dies schriftlich ausdrücklich bestätigt.
- Kostenlose Dienste oder Leistungen, die VIPEX erbringt, können jederzeit ohne vorherige Ankündigung eingestellt werden. Hieraus ergibt sich kein Minderungs‑, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch sowie kein Kündigungsrecht.
- Sofern VIPEX nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt hat, erhält ein Software-Kunde oder ein Kunde einzelner Module das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für die erworbene Lizenz zur Nutzung der Software oder der Module auf ausschließlich einem Server unter ausschließlich einer Domain. Die Einsatzmöglichkeit der erworbenen Software- oder Modul-Lizenz ist im Einzelauftrag konkretisiert. Sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist, erlaubt die Lizenz dem Kunden die Benutzung der Software zur Erstellung und nachfolgenden Bearbeitung von Websitedaten. Grundsätzlich erfolgt kein Verkauf der Software oder der Module, sondern eine Lizenzierung.
- Die von VIPEX unter dem Handelsnamen AdOvo vertriebene Software ist eine Standard-Software, die zur Pflege und Weiterentwicklung von Websites dient. VIPEX verfügt über das Recht zur Übertragung von nichtausschließlichen Nutzungsrechten hinsichtlich dieser Standard-Software an Dritte.
- Die unter dem Handelsnamen AdOvo vertriebene Standard-Software wird als reine Software-Bibliothek (Library) keinen Individualanpassungen unterzogen. VIPEX liefert diese Standard-Software AdOvo daher ausschließlich in kompilierter bzw. assemblierter, also verschlüsselter, Form aus. Ein Anspruch des Kunden gegen VIPEX auf Dekompilierung oder Rückassemblierung der Standard-Software Adovo oder auf Herausgabe des Quellcodes ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- Der Kunde wird in keinem Fall Eigentümer der Standard-Software AdOvo, auch nicht durch den Erwerb einer Lizenz, weder durch den Erwerb einer Volllizenz, noch durch den einer userabhängigen Lizenz oder einer Zusatzlizenz. Sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist, erhält der Kunde mit einer Volllizenz oder einer Zusatzlizenz ein sachlich auf eine Domain beschränktes, zeitlich und räumlich unbefristetes, einfaches und nichtausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich der Standard-Software AdOvo. Sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist, erhält der Kunde mit einer userabhängigen Lizenz ein sachlich auf eine Domain beschränktes, zeitlich und räumlich unbefristetes, einfaches und nichtausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich der Standard-Software AdOvo für die im Einzelauftrag festgelegte Anzahl von Redakteuren (i. e. User mit Schreibrechten).
- Ferner vertreibt VIPEX Zusatzprogrammierungen, die als sogenannte „Module“ für den Einsatz in Verbindung mit der Standard-Software AdOvo oder anderen Content Management Systemen als Standard-Software vertrieben werden.
- Darüber hinaus erstellt VIPEX Zusatzprogrammierungen, die als Individualprogrammierungen für den Einsatz in Verbindung mit der Standard-Software AdOvo oder anderen Content Management Systemen vertrieben werden.
- Individualanpassungen an Zusatzprogrammierungen, wie den sogenannten „Modulen“ und Individualprogrammierungen, ändern in keinem Fall etwas am Status der AdOvo-Software als Standard-Software.
- Leichte Individualanpassungen an sogenannten „Modulen“ ändern nichts an deren Status als Standard-Software. VIPEX ist in einem solchen Fall nicht zur Herausgabe des Quellcodes der Standard-Software AdOvo oder eines Standard-„Moduls“ verpflichtet.
- Individualprogrammierungen sowie weitergehende Individualanpassungen an sogenannten „Modulen“ erfolgen im Rahmen eines gesonderten Werkvertragsverhältnisses, während hinsichtlich der zeitlich unbefristeten Übertragung von Nutzungsrechten bezüglich der Standard-Software ein dem Kaufrecht unterliegender Lizenzvertrag zu Stande kommt.
- Sofern VIPEX über mündliche Vereinbarungen, Planungsergebnisse und ‑veränderungen etc., insbesondere über die Verhandlungsinhalte von Meetings, Ergebnisprotokolle fertigt, gelten deren Inhalte als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.
- Auslagen, wie Kosten für Fremdleistungen kleineren Umfangs sowie allgemeine Auslagen (z. B. für Kosten der Telekommunikation, Reisespesen etc.) werden von VIPEX ausgelegt und dem Kunden mit einem Aufschlag von 15 v. H. (in Worten fünfzehn Prozent) weiterberechnet. Fahrtkosten werden mit 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer abgerechnet.
§ 7 Leistungen und Berechnung
Die Regelungen unter § 7 betreffen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen VIPEX und Kunden, für die VIPEX im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich Programmierung von Software oder Websiteentwicklung oder Webpageentwicklung oder Entwicklungen aller Art, insbesondere Text- und/oder Designentwicklung für die Nutzung in Online- oder Printmedien oder auf CD-ROMs sowie Leistungen im Bereich Suchmaschinenentwicklung, Linkaufbau, Contententwicklung o. ä. gemäß Einzelauftrag oder im Rahmen eines Rahmenvertrages tätig wird.
- So weit nichts anderes schriftlich bestimmt ist, ist der Kunde verpflichtet, Daten, die für die Entwicklung von CD-ROMs oder Produkten im Zusammenhang mit Online- oder Printmedien angeliefert werden, in digitaler Form als PC-les- und verarbeitbare Daten bereitzustellen. Aufwendungen, die aus der Anlieferung von Daten resultieren, die für VIPEX nicht les- oder verarbeitbar sind, werden dem Kunden gesondert berechnet, sofern VIPEX den Kunden über die fehlende Les- oder Verarbeitbarkeit unterrichtet hat und dem Kunden eine angemessene Frist zur Anlieferung von Daten eingeräumt hat, die für VIPEX les- und verarbeitbar sind.
- Alle Kreativ‑, Agentur- und Einzelleistungen im Bereich Programmierung von Software oder Websiteentwicklung oder Webpageentwicklung oder Entwicklungen aller Art, insbesondere Text- und/oder Designentwicklung für die Nutzung in Online- oder Printmedien oder auf CD-ROMs sowie Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung, Linkaufbau, Contententwicklung o. ä., wie Gast- und Contentbeiträge, Texterstellungen und ‑erfassungen, Autorenkorrekturen, Erstellen von Verzeichnis- oder Blogeinträgen, Setzen und/oder Entfernen von Links sowie alle sonstigen Einzelleistungen werden von VIPEX einzeln berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines anderen, dies mit umfassenden Auftrags sind.
- VIPEX wird Material, das ihm vom Kunden als sein Eigentum anvertraut wurde, sorgfältig aufbewahren. VIPEX ist ermächtigt, das gesamte Material, das bei ihm zur Aufbewahrung verblieb, nach zwei Jahren zu vernichten oder aber zu einem früheren Zeitpunkt, den VIPEX für vernünftig erachtet, falls VIPEX dem Kunden vorher davon Kenntnis gegeben hat.
- Nimmt der Kunde mit oder ohne Vermittlung von VIPEX Leistungen Dritter direkt in Anspruch und/oder hat der Kunde solche Leistungen VIPEX zur Verfügung gestellt, so sind diese Fälle von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sofern VIPEX Vorlagen jeglicher Art überlassen werden, so hat der Kunde zu gewährleisten, dass Rechte Dritter der beabsichtigten Verwendung nicht entgegen stehen. Der Kunde gewährleistet ferner, dass die zur textlichen Verarbeitung gegebenen Informationen sachlich richtig sind.
- Bei Vorliegen einer kundenseitig genehmigten Projektplanung gelten vom Kunden erteilte Genehmigungen von Layouts und sonstigen Vorlagen zugleich als Vollmachtzur Besorgung der gemäß Projektplanung vorgesehenen Umsetzung; die Genehmigung der realisierten Umsetzung gilt VIPEX als Auftrag, die gemäß Projektplanung vorgesehene Nutzung (z. B. Druck, Produktion, Netzstellung o. ä.) zu bewirken.
- Im Zusammenhang mit laufenden Produktionen verpflichtet sich der Kunde, die bereitzustellenden Informationen und Materialien im Rahmen beschlossener Terminpläne VIPEX fristgerecht zur Verfügung zu stellen, um so einen wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen und die Einhaltung von Produktionsterminen zu gewährleisten. Informationen und Materialien, die zur Produktion nicht verwendet werden sollen, sind vom Kunden als solche zu kennzeichnen.
- Nach Bereitstellung der bearbeiteten Daten durch VIPEX obliegt es dem Kunden, binnen einer Woche mögliche notwendige Korrekturen schriftlich — via Fax oder per Mail – anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt dies automatisch als Freigabe zur Freischaltung bzw. Netzstellung der Daten. Nachträgliche Korrekturen werden jeweils gesondert berechnet.
- Autorenkorrekturen sowie nachträgliche Ergänzungen, Löschungen oder sonstige Veränderungen von Text- oder Bilddaten oder Layouts in CD-ROMs oder Print- oder Onlinemedienprodukten werden gesondert berechnet, sofern für den Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Bei Aufträgen zur Erstellung von CD-ROMs oder zur Entwicklung von Produkten im Zusammenhang mit Online- oder Printmedien sind zwei Besprechungen (i. e. ein Vorabinformationsgespräch [Briefing] und eine Abschlusspräsentation) im Auftragsvolumen mit enthalten, sofern für den Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Weitere Besprechungen werden jeweils gesondert berechnet.
§ 8 Pflichten des Kunden
Die Regelungen unter § 8 betreffen insbesondere die Zusammenarbeit zwischen VIPEX und Kunden, für die VIPEX im Zusammenhang mit der Vermietung von Servern (Housing), der Vermietung von Speicherplatz auf Servern von VIPEX (Hosting), jeweils inklusive der Anbindung an öffentliche Datennetze (Internet), der alleinigen Zurverfügungstellung von Netzanbindung (Co-Location) oder der Lieferung oder Zurverfügungstellung von Software oder Programmierungen oder Anwendungen oder der Vermietung oder Teilvermietung (zum Beispiel Mainframevermietung) von VIPEX-eigenen-Domains gemäß Einzelauftrag oder im Rahmen eines Rahmenvertrages oder im Rahmen eines Lizenzvertrages tätig wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von VIPEX ordnungsgemäß und sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
- die vereinbarten Entgelte zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer zum vereinbarten Zahlungstag fristgemäß zu bezahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste oder zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde VIPEX die entstandenen Kosten zu erstatten.
- die VIPEX-Dienste und/oder ‑Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere betrifft dies die Bereitstellung oder Übertragung von Inhalten und Daten, die deutschen bzw. sonstigen gültigen Rechtsvorschriften widersprechen.
- die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicher zu stellen sowie vor der erstmaligen Nutzung die Erteilung behördlicher Erlaubnisse einzuholen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig erforderlich sein sollten.
- anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen und anvertraute Daten geheim zu halten.
- Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder deren Änderung zu veranlassen, sobald die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
- VIPEX erkennbare, drohende oder vorhandene Mängel, Schäden oder Fehler unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung).
- im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln oder Fehlern und ihre Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Mängel erleichtern und beschleunigen und VIPEX, so weit diese hierzu verpflichtet ist, den Zugriff zur Beseitigung der Mängel zu gestatten und zu ermöglichen.
- nach Abgabe der Störungsmeldung den VIPEX durch die Überprüfung ihrer Einrichtung und/oder Mängel und Schadensbeseitigung entstehenden Aufwand zu ersetzen, so weit die Störung im Verantwortungsbereich des Kunden lag.
- VIPEX innerhalb eines Monats nach Eintritt
- den Verdacht oder das Bevorstehen eines Konkurses,
- jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter dem er in den Unterlagen der VIPEX geführt wird,
- jede durch Erbschaft oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge eingetretene Änderung in der Person oder Gesellschaft des Kunden anzuzeigen.
- Verstößt der Kunde gegen die in § 8 Absatz 1.2, 1.3 und 1.4 genannten Pflichten, ist VIPEX sofort und in den anderen Fällen mit Ausnahme von § 8 Absatz 1.1 nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
- Gelangt VIPEX in Kenntnis eines Verstoßes gegen die in § 8 Absatz 1.3 und 1.4 genannten Pflichten, so ist
- VIPEX ausdrücklich berechtigt, kurzfristig geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, um den betroffenen Dienst des Kunden zu sperren.
- ein Schadensersatzanspruch gegen VIPEX ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sich durch die Sperrung des betroffenen Dienstes die Notwendigkeit der Sperrung anderer Dienste oder sogar von Diensten unbeteiligter Kunden oder Dritter ergibt.
- VIPEX das Recht vorbehalten, Aufwände und Schadensersatzansprüche, die mittelbar und unmittelbar durch die Sperrung des vom Kunden bezogenen Dienstes nach § 8 Absatz 3 entstehen, gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
- Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Zurverfügungstellung von Software, insbesondere auch Standard-Software, die Software gemäß den im Auftrag spezifizierten Regelungen ordnungsgemäß und sachgerecht zu nutzen. Er verpflichtet sich insbesondere, dafür Sorge zu tragen,
- dass die Software oder einzelne Teile (Module) weder durch ihn, noch durch Dritte dekompiliert, rückassembliert oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umgewandelt wird. Es ist dem Kunden insbesondere nicht gestattet, die Software oder Teile von dieser bzw. hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen.
- Der Lizenznehmer (Mieter) von VIPEX-eigenen-Domains bzw. des Mainframes von VIPEX-eigenen-Domains verpflichtet sich, die Domain gemäß den im Auftrag spezifizierten Regelungen ordnungsgemäß und sachgerecht zu nutzen. Er verpflichtet sich insbesondere, dafür Sorge zu tragen,
- dass der von VIPEX bewirtschaftete Info-Frame, soweit ein solcher im Einzelauftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, bei Erscheinen der Lizenz-Domain und für die Gesamtzeit der Einblendung der Lizenz-Domain immer angezeigt wird, auch nach dem via Lizenz-Domain erfolgten Aufruf von Unterseiten, Subdomainseiten, Pop-up-Fenstern etc.
- Verstößt der Lizenznehmer gegen die in § 8 Absatz 5.1 genannte Verpflichtung,
- so verliert die Maximalklausel hinsichtlich der monatlichen Lizenzgebühr im Einzelauftrag ihre Wirksamkeit, sofern der Lizenznehmer von dem Verstoß Kenntnis haben musste. Der Lizenznehmer (Mieter) verpflichtet sich für diesen Fall zur Bezahlung aller Besuche (Visits) gemäß den im Einzelauftrag vereinbarten Einzelpreisen je Besuch (Visit) ohne Geltendmachung der einzelvertraglichen Limitklausel (Kappungsgrenze). Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 5.1 obliegt dem Lizenznehmer.
- so ist VIPEX zur Vermeidung der sich aus § 8 Absatz 6.1 ergebenden Rechtsfolgen ausdrücklich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Verlinkung der Lizenz-Domain mit einer anderen als der im Einzelauftrag ausgewiesenen URL (z. B. mit einer Unterseite der auftragsgegenständlichen URL des Lizenznehmers) von sich aus vorzunehmen, sofern hierdurch die Erfüllung der lizenznehmerseitigen Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 4.1 gewährleistet wird. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der Lizenzgebühr gemäß § 8 Ziff. 6.1 bleibt hiervon unberührt.
- Zur Verlinkung der Lizenz-Domain mit einer anderen als der im Einzelauftrag ausgewiesenen URL ist VIPEX ferner auch dann ausdrücklich berechtigt, wenn die im Einzelauftrag ausgewiesene URL nicht erreichbar ist, nicht durch den Lizenznehmer bewirtschaftet wird, deren Inhalte gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, oder sonstige Gründe die vorbeschriebene, alternative Verlinkung rechtlich tunlich erscheinen lassen. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der Lizenzgebühr gemäß Einzelauftrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Nutzung von Leistungen der VIPEX durch Dritte
- Eine direkte oder mittelbare Nutzung von VIPEX-Diensten und/oder von durch VIPEX zur Verfügung gestellte oder gelieferte Software durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung, die einen Monat vor der erstmaligen Nutzung zu beantragen ist, gestattet.
- Wird die Nutzung durch Dritte seitens VIPEX genehmigt, so hat der Kunde diese vor der erstmaligen Nutzung in die ordnungsgemäße Nutzung der Dienste einzuweisen.
- Wird die Nutzung nicht gestattet, so steht dem Kunden weder ein Minderungs- noch ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch zu.
- Der Kunde hat auch die Entgelte, Aufwände und Schadensersatzansprüche an VIPEX zu zahlen, die durch die genehmigte als auch durch die ungenehmigte, also unbefugte Benutzung durch Dritte entstanden ist.
§ 10 Zahlungsbedingungen
- Nichtvariable, monatliche Entgelte, insbesondere Entgelte für Hosting und Anbindung , soweit diese nicht aufkommensabhängig, zum Beispiel datentransferunabhängig sind, Entgelte für Projektmanagement, für die Vermietung von Software oder Softwaremodulen, vertraglich vereinbarte Pauschalentgelte für Support oder Tech-Fees o. ä. sind im Voraus zu zahlen und werden innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
- Für anteilige Entgelte wird pro Tag 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Danach sind die vereinbarten Entgelte monatlich bis spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats im Voraus zu zahlen.
- Sonstige Entgelte, wie z. B. nutzungsabhängige Entgelte, Verkehrsgebühren oder visitabhängige Entgelte für die Vermietung von VIPEX-eigenen Domains oder Teilen solcher Domains (Mainframenutzung durch den Kunden), werden nach Erbringung der Leistung berechnet und werden innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für Anzahlungen.
- Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Gebühren oder Entgelte nicht von ihm oder einem Dritten verursacht worden sind bzw. ihm nicht zu zu rechnen sind, so hat der Kunde dies gegenüber der VIPEX zu beweisen.
- Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die VIPEX ist in diesem Fall berechtigt, alle Einziehungsspesen gesondert zu berechnen.
§ 11 Zahlungsverzug
- Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Entgelte in Verzug, so ist VIPEX berechtigt, die Zurverfügungstellung der Dienste oder Leistungen bis zur Zahlung einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall weiterhin zur Zahlung verpflichtet.
- Ferner ist VIPEX berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Verzugsbeginn an Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Kann VIPEX eine höhere Zinslast nachweisen, schuldet der Kunde die durch VIPEX nachgewiesenen, höheren Verzugszinsen.
- Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages von insgesamt zwei Monatsentgelten in Verzug, so kann VIPEX das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Die bis zum Ende der vereinbarten vertraglichen Laufzeit fälligen Entgelte werden in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig.
- Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges werden hierdurch nicht berührt.
§ 12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.
§ 13 Leistungsausfälle und –verzögerungen, Rückvergütung
- Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die VIPEX die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall der Telekom, anderer Carrier, Provider oder Netzwerkbetreiber usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragsnehmern der VIPEX oder deren Unterauftragsnehmern eintreten, hat VIPEX auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen VIPEX, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Bei Ausfällen von Diensten oder Leistungen, die VIPEX nicht zu vertreten hat, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
- Ausfallzeiten, die VIPEX zu vertreten hat, werden rückvergütet, wenn VIPEX oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder grob fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als zwei Wochen erstreckt und es sich bei dem Erfüllungsgehilfen nicht um einen der unter Ziff. 13.1 genannten Lieferanten handelt.
- Ausfallzeiten, die VIPEX zu vertreten hat, werden rückvergütet, wenn eine erhebliche Behinderung mehr als zwei Wochen dauert. Der Kunde ist dann berechtigt, die monatlichen Entgelte und/oder Gebühren ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung bis zum Ende der erheblichen Behinderung oder des nächsten Kündigungstermins entsprechend zu mindern.
- Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde insgesamt nicht mehr auf die Dienste und Leistungen von VIPEX zurückgreifen kann und deshalb die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann, oder die Nutzung der Dienste und Leistungen insgesamt wesentlich erschwert wird, oder die Nutzung einzelner vereinbarter Dienste oder Leistungen unmöglich wird.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder Kündigungsrechte, stehen dem Kunden nicht zu.
§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz
- VIPEX steht dafür ein, dass alle Personen, die von VIPEX mit der Abwicklung eines Auftrages oder Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Gesetze beachten.
- Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33. Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass VIPEX seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet und speichert.
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten alle vom Kunden der VIPEX unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
- So weit sich VIPEX Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste oder Leistungen bedient, ist VIPEX berechtigt, die Kundendaten dann offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung oder teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.
- Der Kunde der VIPEX-Dienste oder ‑Leistungen ist nicht berechtigt, sich oder Dritten durch oder bei der Nutzung der VIPEX-Dienste oder ‑Leistungen nicht für ihn oder Dritte bestimmte Daten, Informationen oder Leistungen zu verschaffen.
§ 15 Haftungsbeschränkung
- VIPEX weist ausdrücklich darauf hin, dass VIPEX nicht sicherstellen kann, dass Dritte oder Kunden keinen Zugriff auf die Dienste der VIPEX, insbesondere auf die bei der Nutzung der Dienste vom Kunden übermittelten Daten sowie die dabei verwendete Hard- und Software, nehmen können. Für hierbei entstehende Schäden haftet VIPEX nicht.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber VIPEX als auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, so weit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- VIPEX haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, die Freiheit von Rechten Dritter oder die Rechtsgültigkeit der über Dienste von VIPEX veröffentlichten Informationen.
- VIPEX haftet nicht, wenn andere Kunden, unbefugte oder befugte Dritte die Dienste oder Leistungen von VIPEX rechtswidrig benutzen, insbesondere hierbei Kenntnis von fremden Daten erhalten, diese benutzen und/oder dadurch einen Schaden verursachen.
- Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder nach dem geltenden Recht eine Haftung ausschließen, ist VIPEX bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von VIPEX-Diensten oder ‑Leistungen oder durch die Speicherung und Übermittlung von Daten oder die Verwendung übermittelter Programme und Daten oder durch das Unterlassen von Prüfungspflichten hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens VIPEX oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung im vertraglich vereinbarten Rahmen durch VIPEX nicht erfolgt ist und diese die Unterlassung auch zu vertreten hat, der Höhe nach auf den 1‑fachen Betrag des dem Dienste oder der Leistung zugrunde liegenden monatlichen Fixentgeltes beschränkt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Der Kunde im Bereich von Hosting, Housing, Co-Location und/oder Websiteentwicklung oder Websitepflege ist für die Sicherung seines Datenbestandes grundsätzlich selbst verantwortlich. VIPEX führt Datensicherungen nur in begrenztem Umfang durch. Sofern der Kunde oder Dritte die Daten selbst auf VIPEX-Geräten pflegen oder einpflegen können, ist eine Haftung für die Wiederbeschaffung ausgeschlossen. Auch für die Wiederbeschaffung anderer Daten haftet VIPEX nicht, es sei denn, VIPEX hat die Vernichtung der Daten in ihrem Verantwortungsbereich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Kunde hat sichergestellt, dass die Daten aus direkt maschinenverarbeitbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Für Schäden jeglicher Art, die durch den Einsatz der durch VIPEX gelieferten oder durch die Nutzung bereit gestellter Software verursacht werden, übernimmt VIPEX keine Haftung, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Verantwortungsbereich von VIPEX vorliegt.
- Gegenüber Lizenznehmern (Mietern) von VIPEX-eigenen Domains haftet VIPEX für Inhalt, Art, Größe, Struktur, Design, Anbindung, Vernetzung, Benennung, Nutzungsweise, Kooperations- bzw. Werbepartner oder sonstige Eigenschaften des Domainnetzwerkes oder einzelner Teile, ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
§ 16 Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen, Nachteile und Schäden, die VIPEX, Dritten oder anderen Kunden von VIPEX durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung durch sich selbst, durch befugte Dritte oder durch die Gestattung der Verwendung von VIPEX-Diensten und/oder ‑Leistungen durch unbefugte Dritte sowie dadurch entstehen, dass der Kunde oder sein befugter Dritter den Obliegenheiten nicht nachkommt.
- Es obliegt dem Kunden, die von VIPEX bereitgestellte/n Daten, Software und Informationen auf die Verträglichkeit mit der beim Kunden bereits vorhandenen Hard- und Software und sonstige Infrastruktur hin zu überprüfen.
§17 Schlussbestimmung
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
- Anwendung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger und befugten Dritten der VIPEX-Kunden gebunden.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es tritt an die Stelle eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.